Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen, BWTS GmbH (Stand: März 2023) 

Geltungsbereich

Allen Angeboten, Vereinbarungen und Leistungen von der BWTS GmbH liegen die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zugrunde, sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Die AGB der BWTS GmbH gelten ausschließlich. Zusätzliche, entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, sofern sie nicht im Einzelfall ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Rechte, die der BWTS GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften oder nach sonstigen Vereinbarungen zustehen bleiben unberührt.

Preise, Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen 

Für die von der BWTS GmbH durchgeführten Aufträge sind die von der BWTS GmbH genannten Preise, zu denen die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer zugerechnet wird, maßgeblich. Skonti werden nicht gewährt. Die BWTS GmbH ist berechtigt, Teilrechnungen entsprechend dem bereits erbrachten Leistungsumfang zu stellen. Rechnungen von der BWTS GmbH sind innerhalb von 14 Tagen zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich andere Zahlungsziele schriftlich vereinbart sind. Rechnungsbeträge sind, einschließlich der separat ausgewiesenen Mehrwertsteuer, ohne jeden Abzug zahlbar. Zahlungen durch Schecks, Wechsel oder durch Überweisung sind erst mit endgültiger Gutschrift erbracht. Alle damit verbundenen Bankkosten oder sonstigen Kosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist unstreitig oder gerichtlich festgestellt. Im Falle von Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz pro Jahr. Generell ist der BWTS GmbH unbenommen, auch einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Ist der Auftraggeber mit der Bezahlung von Rechnungen, auch Teilrechnungen, in Verzug, so kann die BWTS GmbH die Durchführung bzw. die weitere Durchführung des Auftrags von der Bezahlung der Rechnung abhängig machen. Falls der Auftraggeber mit der Bezahlung einer Rechnung trotz Nachfristsetzung weiterhin in Verzug bleibt, so ist die BWTS GmbH berechtigt, von laufenden Verträgen zurückzutreten und/oder sie zu kündigen und/oder – neben der Erfüllung – Schadenersatz zu verlangen. Für Teile gilt ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Zahlung.

Abnahme der Leistungen

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarte Leistung abzunehmen. Mit Fertigstellung der Leistung erfolgt eine Mitteilung durch BWTS an den Auftraggeber mit der Bitte um Abnahmeerklärung. Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben die vertraglich erbrachten Leistungen im Eigentum des Auftragnehmers und dürfen seitens des Auftraggebers keiner Nutzung zugeführt werden. Sofern der Auftraggeber die Leistung und/oder Teilleistung nicht binnen 20 Werktagen nach Fertigstellungsmitteilung abnimmt, gilt die Leistung als vertragsgemäß erbracht.

Mängelregelung

Soweit eine Werkleistung mangelhaft ist, ist die BWTS GmbH nach ihrer Wahl zur Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder durch Neuerbringung der Leistung berechtigt. Wenn die von der BWTS GmbH gewählte Nacherfüllung fehlschlagen sollte oder sich aus Gründen, die die BWTS GmbH zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert oder die BWTS GmbH zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Auftraggeber unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche nach seiner Wahl den Mangel selbst beseitigen oder eine Herabsetzung der Rechnung oder die Rückgängigmachung des Vertrages verlangen, letzteres unter der Voraussetzung, dass die Pflichtverletzung von der BWTS GmbH nicht nur unerheblich ist.

Abbruch der Auftragserfüllung

Sollte der Auftrag aus Gründen, die die BWTS GmbH und/oder Dienstleister der BWTS GmbH nicht zu vertreten haben (z.B. aufgrund mangelnder oder nur teilweiser erbrachter Mitwirkungspflicht des Auftraggebers) nicht Erfolg versprechend oder nicht rechtzeitig ausgeführt werden können, behält sich die BWTS GmbH vor, den Auftrag nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht fristlos zu kündigen und die von ihr bis dahin durchgeführten Leistungen sowie die entstandenen Mehrkosten gesondert in Rechnung zu stellen. Sollte aufgrund der Nichtverfügbarkeit bzw. Mangelhaftigkeit der erforderlichen Daten (zur Klarstellung: Daten, die sich aus der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers ergeben) oder aufgrund von Verzögerungen bei der Bereitstellung der Daten, die die BWTS GmbH und/oder Dienstleister der BWTS GmbH nicht zu vertreten haben, ein erhöhter Kostenaufwand erforderlich werden, wird die BWTS GmbH dies dem Auftraggeber mitteilen und ihm die Mehrkosten zu den aufgeführten Stundensätzen gesondert in Rechnung stellen. Gleiches gilt für etwaigen Materialeinsatz. Dieser wird mit einem Kostenaufschlag von 30% (gemäß Vorlage Rechnung Lieferant) in Rechnung gestellt. Sofern nach der Auftragsvergabe der Auftrag nicht binnen sechs Monaten durchgeführt werden kann, aus Gründen, die die BWTS GmbH und/oder Dienstleister der BWTS GmbH nicht zu vertreten hat, behält sich die BWTS GmbH vor, den Auftrag zu kündigen bzw. eine Preisanpassung aufgrund eines neuen Angebots zu verlangen.

Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

Gewährleistung

Die BWTS GmbH gewährleistet für die vertragsgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen: Die Gewährleistungszeit beträgt 12 Monate, sofern keine anderslautenden Abreden in Schriftform zwischen den Parteien getroffen wurden. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf Verschleißteile, die der funktionsbedingten Abnutzung unterliegen, soweit es sich nicht um Produktions- oder Materialfehler handelt. 

Unterauftragsvergabe und Lieferanten

Die BWTS GmbH behält sich das Recht zur Unterauftragsvergabe vor. Sollten Leistungen von Dritten erforderlich sein, um den Auftrag erfüllen zu können, so werden diese von der BWTS GmbH hinzugezogen. 

Haftungsregelung

Der Auftragnehmer, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen haften für Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei nur fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) ist die Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses typischerweise vorhersehbaren Schaden, höchstens jedoch je Schadensfall auf 5.000.000 € für Sachschäden und 5.000.000 € für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftung für die leicht fahrlässige Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit sowie für Ansprüche aus einer Beschaffenheitsgarantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Für Folgeschäden, insbesondere entgangenen Gewinn, Produktionsausfall oder Betriebsunterbrechung übernimmt die BWTS GmbH keine Haftung. Dies gilt nicht soweit hierfür eine gesetzlich nicht abdingbare Haftung gegeben ist.

Datenschutz

Die von Ihnen erhaltenen Daten nutzen wir zur Erstellung des gewünschten Angebotes aber auch zur Beauftragung der Durchführung des Vertrages, der Erstellung eines Zertifikates, bzw. Leistungsnachweise. Dabei speichern und nutzen wir Ihren Namen und Ihre Betriebsadresse sowie den Prüftermin und die technischen Daten des Prüfobjekts. Zusätzlich speichern wir Ihre Kontaktdaten, soweit diese übermittelt wurden. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten ist Art. 6 Absatz (1) Satz 1 der DSGVO. Die Vervielfältigung der Berichte und deren Weitergabe an Dritte ist der BWTS GmbH im Rahmen der Realisierung des Projektes gestattet.

Schlussbestimmungen

Gerichtsstand für alle aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Rostock. Es gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.Eine vollständige oder teilweise Weitergabe des Angebots und deren Inhalt (inkl. Preise) ist nur nach schriftlicher Zustimmung der BWTS GmbH gestattet. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.


Covid-19 Maßnahmen

Aufgrund der jüngsten Entwicklungen im Zusammenhang mit dem COVID-19-Virus (besser bekannt als Coronavirus) wollen wir Ihnen versichern, dass BWTS einen umfassenden Plan zur Aufrechterhaltung der Geschäftskontinuität und Durchführung von Notfallmaßnahmen aufgestellt hat, der die Schritte zum Schutz unserer Mitarbeiter, Geschäftspartner und unseres Unternehmens insgesamt im Detail umfasst. Selbstverständlich sind wir auch weiterhin für Sie da und bieten Ihnen den gewohnten Service. Wir können es gleichwohl nicht ausschließen, dass es durch behördliche Maßnahmen oder Empfehlungen der Bundesregierung und der Landesregierungen oder Maßnahmen und Anordnungen anderer Nationen wie etwa Grenzschließungen oder sonstigen Einschränkungen der Freizügigkeit bzw. Empfehlungen internationaler Einrichtungen wie etwa der Weltgesundheitsorganisation oder letztlich präventiven Verhaltens unserer Mitarbeiter zu Einschränkungen bei der Erfüllung uns erteilter Aufträge kommt. In derartigen Fällen höherer Gewalt werden wir Sie unverzüglich informieren, falls es dadurch zu Einschränkungen bei der Ausführung uns erteilter Aufträge, insbesondere Verzögerungen kommt oder derartige Einschränkungen oder Verzögerungen zu befürchten sind. Wir werden dann gemeinsam mit Ihnen alle zumutbaren und möglichen Anstrengungen unternehmen, um die Folgen so gering wie möglich zu halten.